Trotz dieses Zugeständnisses, glaube die Kommission aber, den Gesuchsteller gleich behandeln zu können, wie einen gesunden Gesuchsteller. Indem auf diese Weise Ungleiches gleich behandelt werde, werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes wirke hierbei deshalb diskriminierend, weil der Beschwerdeführer auf Grund seiner psychischen Behinderung qualifiziert ungleich behandelt werde.