rungsvolle Tun und Mitfühlen des Beschwerdeführers für die Bewohner des Pflegeheims bedankt und habe ihm abschliessend gewünscht, dass das eine oder andere, was er den Bewohnern getan habe, irgendwann auf ihn zurückkommen möge. Diese Fakten würden in schärfster Weise mit den inakzeptablen, willkürlichen Mutmassungen des Beschwerdegegners kontrastieren, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in der Lage sein dürfte, mit pflegebedürftigen Betagten umzugehen. Der Bericht von B belehre eines Besseren und zeige zudem, dass der Umgang mit Demenzkranken primär eine Frage des Einfühlungsvermögens und nicht der sprachlichen Kompetenz sei.