Der Beschwerdegegner habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Obwohl er Veranlassung gehabt hätte, sich mit dem früheren Bericht der Klinik auseinanderzusetzen, habe er dies unterlassen. Statt allenfalls, gestützt auf den ersten Bericht weitere Erkundigungen über die Krankengeschichte des Beschwerdeführers einzuholen, habe er blosse Mutmassungen angestellt und gestützt auf willkürliche, wenn nicht aktenwidrige Sachverhaltsannahmen unzulässige Folgerungen getroffen.