Der Beschwerdegegner missachte die medizinisch plausibel beschriebenen Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten bei Personen, die durch Folter und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen erlebt hätten. Überdies verkenne der Beschwerdegegner, dass es geradezu ein Kennzeichen der posttraumatischen Belastungsstörung sei, alles zu vermeiden, was an die Traumata erinnere bzw. Erinnerungen daran auslösen könnte, was sich in Kommunikationsblockaden etc. äussern könne.