Weder in den Akten noch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner missachte die medizinisch plausibel beschriebenen Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten bei Personen, die durch Folter und Kriegsereignisse bedingte Traumatisierungen erlebt hätten.