1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Anhörung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens wiederholt auf seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen der Lernund Merkfähigkeit sowie der störungsbedingt fehlenden Stressverträglichkeit hingewiesen habe. Diese seien durch einen entsprechenden fachärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 14. Januar 2013 belegt. Weder in den Akten noch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei indessen eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Vorbringen erfolgt.