Gründen, die erst nach dem Verlassen der Türkei und in der Schweiz entstanden seien, sei dem Gesuchsteller dann 1995 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Abweisung des Asylgesuchs und damit die dafür gemachte Begründung seien daher weiter gültig geblieben. In den Folgejahren seien im Umgang mit den Behörden denn auch psychische Leiden mit einer massiven Beeinträchtigung der Lern- und Merkfähigkeit kein Thema gewesen. Einzig im Zusammenhang mit dem Verfahren um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung sei nochmals von einem gewissen psychischen Druck die Rede gewesen.