Zwar sei schon im Zusammenhang mit dem Asylgesuch, das nach der Einreise in die Schweiz gestellt worden sei, von psychischen Problemen die Rede gewesen. Im Beschwerdeentscheid der Asylrekurskommission vom 6. Juli 1994 werde allerdings festgestellt, dass an der Darstellung des Gesuchstellers über den Gefängnisaufenthalt in der Türkei, die behauptete Folter und eine darauf beruhende Depression begründete Zweifel bestünden. Einzig wegen Nachfluchtgründen, konkret wegen seiner in der Schweiz für zwei türkische Zeitschriften vorgenommenen journalistischen Tätigkeit, also wegen