13 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2. Gerichte 2.1. Einbürgerung (Art. 14 BüG; Art. 6 der Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht); Diskriminierung wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) I. 1. X reiste am 20. Juni 1991 von der Türkei in die Schweiz als Flüchtling ein. Das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge verfügte am 13. Juli 1995, dass X die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er vorläufig aufgenommen werde. Seit 22. August 1995 wohnt er in Appenzell.