5. Art. 42 BauV regelt im Übrigen nicht nur die Ausladung von Balkonen, sondern die Ausladung sämtlicher vorspringender Gebäudeteile. Die Auffassung der Rekurrentin, Art. 42 BauV erlaube nur Gebäudeteile, die höchstens 2m über die Fassadenflucht hinausragen, würde dazu führen, dass Bauten mit unregelmässigen oder versetzt angeordneten Baukörpern nur mehr sehr beschränkt, nämlich mit höchstens 2m Abweichungen von jeder Fassadenflucht, zulässig wären. Eine solche Regelung ist den gesetzlichen Vorschriften in keiner Art und Weise zu entnehmen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 781 vom 1. Juli 2014