Andere vorspringende Gebäudeteile bleiben daher sehr wohl zulässig; zur Feststellung der Fassadenflucht werden sie aber miteinbezogen, währenddem vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 42 BauV nicht berücksichtigt würden. Eine entsprechende zeichnerische Erläuterung zu Art. 42 BauV findet sich im Anhang zur Verordnung zum Baugesetz.