Nach Art. 39 BauV sind für die Bestimmung der Fassadenflucht grundsätzlich die äussersten Punkte des Baukörpers massgebend. Von diesem Grundsatz macht der zweite Satz von Art. 39 BauV eine Ausnahme, indem er festlegt, dass vorspringende Gebäudeteile bei der Bestimmung der Fassadenflucht nicht berücksichtigt werden (Art. 39 BauV). Nur vorspringende Gebäudeteile, welche den Anforderungen des Art. 42 BauV genügen, spielen demnach bei der Ermittlung der Fassadenflucht keine Rolle. Andere vorspringende Gebäudeteile bleiben daher sehr wohl zulässig;