Art. 42 BauV gibt in der Tat keine Maximaltiefe für vorspringende Gebäudeteile vor. Eine solche ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführt, definiert Art. 42 BauV nur, welche Gebäudeteile als vorspringend zu qualifizieren sind. Die Definition ist notwendig, weil vorspringende Gebäudeteile nicht berücksichtigt werden, wenn die Fassadenflucht ermittelt wird. Die Fassadenflucht ist die Grundlage für die Ermittlung weiterer Ausmasse, die bei Bauvorhaben eine Rolle spielen können. Aus der Schnittlinie der Fassadenflucht und dem massgebenden Terrain (Art. 33 BauV) ergibt sich die Fassadenlinie (Art.