4. Der Bezirksrat hält der Argumentation der Rekurrentin entgegen, Art. 42 BauV definiere, unter welchen Bedingungen ein Gebäudeteil als vorspringend gelte. Die Definition sei massgebend für die Anwendung des Grenz- oder Gebäudeabstands. Die maximale Ausladung sei nur entscheidend, wenn sonst der ordentliche Grenz- oder Strassenabstand nicht eingehalten wäre. Im vorliegenden Fall sei dieser Abstand gewährleistet, weil Auskragungen maximal bis zum regulären Strassenabstand - also 5m - zulässig seien. Eine 12 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang