Beim hier zu beurteilenden Quartierplan besteht der wesentliche Diskussionspunkt in Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Auskragungen auf der Westseite von Gebäuden bis zum regulären Strassenabstand zulässig sind. Nach Ansicht der Rekurrentin steht Art. 8 Abs. 3 des Quartierplanreglements im Widerspruch zur Verordnung zum Baugesetz. Es seien vorspringende Gebäudeteile von 3m zulässig, obwohl nach Art. 42 BauV vorspringende Gebäudeteile höchstens bis 2m (Ausladung) über die Fassadenflucht hinaus ragen dürften.