3. Durch einen Quartierplan kann auch von den Vorschriften der Einzelbauweise abgewichen werden, sofern die Verordnung zum Baugesetz dies vorsieht (Art. 50 Abs. 4 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz enthält in den Art. 33 ff. BauV Vorschriften der Einzelbauweise. Bei einzelnen dieser Vorschriften ist vorgesehen, dass sie durch einen Quartierplan geändert werden können, beispielsweise in Art. 33 Abs. 2 BauV (massgebendes Terrain), Art. 47 Abs. 2 BauV (Gebäudelänge und Breite), Art. 58 Abs. 2 und 3 BauV (Geschosszahl) usw.