Mit einem Quartierplan darf von den Vorschriften des Nutzungsplans abgewichen werden, wenn die in der Verordnung zum Baugesetz geregelten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 50 Abs. 3 BauG). Die Verordnung zum Baugesetz setzt voraus, dass der Quartierplan nach dem Verfahren erlassen wird, das für Nutzungspläne gilt (Art. 3 Abs. 1 BauV in Verbindung mit Art. 52 BauG). Dieses Verfahren wurde im vorliegenden Fall eingehalten. Das ist indessen unerheblich, denn hier ist strittig, ob durch einen Quartierplan vorspringende Gebäudeteile ermöglicht werden dürfen. Die Ausladung von Gebäudeteilen ist nicht im Nutzungsplan geregelt, sondern in Art.