Art. 50 Baugesetz vom 29. April 2012 (BauG, GS 700.000); Art. 33 ff. Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober 2012 (BauV, GS 700.010) Die maximale Ausladung von vorspringenden Gebäudeteilen wie Balkonen ist durch die Vorschrift von Art. 42 BauV nicht auf 2m beschränkt. (…) 2. Aufgrund von Art. 50 Abs. 1 BauG ordnen die Bezirke die Erschliessung und Überbauung von Quartieren im Einzelnen in der Regel mit Quartierplänen. Nach Art. 50 Abs. 2 BauG können durch Quartierpläne unter anderem die Art und Weise einer Überbauung, insbesondere die Grösse, Anordnung und Gestaltung der Baukörper, festgelegt werden.