Falls ein rechtskräftig ausgeschiedener Wanderweg auf der Flurstrasse verläuft, ist diesem Umstand bei der Detailausgestaltung des Projekts angemessen Rechnung zu tragen. Die beteiligten Grundeigentümer können im Rahmen des Auflageverfahrens ihre Anregungen zum Detailprojekt machen. Werden diese nicht berücksichtigt, können sie dann immer noch dagegen Rekurs erheben. Auf den Einbezug der beiden Grundstücke der Rekurrentin in den Beteiligtenkreis der angestrebten neuen Flurgenossenschaft hat ein allfälliger Verlauf eines Wanderwegs auf der Flurstrasse aber keinen Einfluss.