Die Art und Weise der Nutzung der Strasse durch die Rekurrentin sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das angestrebte Werk für die zweckmässige Nutzung ihrer Grundstücke erforderlich ist, hat für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Grundstücke in den Beteiligtenkreis keine grosse Bedeutung. Diese Punkte werden erst in einer späteren Phase der Vorbereitung der Gründung einer Flurgenossenschaft zu berücksichtigen sein, wenn die erste Beteiligtenversammlung eine weitergehende Prüfung des Unternehmens beschlossen hat und die eingesetzte Schätzungskommission auf der Grundlage des noch im Detail auszugestaltenden Projekts die Kostenanteile