Die Rekurrentin bestätigt in ihrer Rekurseingabe, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer beiden Waldparzellen die Flurstrasse benutzt. Diese beiden Grundstücke werden durch die Flurstrasse erschlossen, sodass der Bezirksrat zu Recht deren Verbleib im Beteiligtenverzeichnis verlangt. Die Art und Weise der Nutzung der Strasse durch die Rekurrentin sowie die Beurteilung, ob und inwieweit das angestrebte Werk für die zweckmässige Nutzung ihrer Grundstücke erforderlich ist, hat für die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Grundstücke in den Beteiligtenkreis keine grosse Bedeutung.