Im Weiteren ergibt sich aber auch häufig für Grundstücke, die nicht direkt an einem solchen Werk anstossen, ein gewisser Mehrnutzen. Es rechtfertigt sich daher in der Regel, den Beteiligtenkreis nicht allzu eng zu ziehen. Der Standeskommission steht in dieser Frage naturgemäss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Aus dem vorliegenden Gesuch ergibt sich, dass mit der zu gründenden Flurgenossenschaft beabsichtigt wird, die bestehende Zufahrtsstrasse, die heute gekiest ist, künftig zu asphaltieren. Dadurch sollen die Unterhaltskosten gesenkt und den Betroffenen die Nutzung der Strasse für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erleichtert werden.