Wie das Einzugsgebiet einer Flurgenossenschaft abzugrenzen ist, bestimmt sich nach dem Zweck des Gemeinwerks. Im Falle von Strassen- und Weganlagen sind in der Regel sämtliche Grundstücke und deren Eigentümer einzubeziehen, die aus dem betreffenden Werk einen Nutzen ziehen. Dieser liegt im Allgemeinen in der Ermöglichung oder Erleichterung der Bewirtschaftung für die fragliche Liegenschaft. Direkt anstossende Grundstücke profitieren in der Regel von einem neuen oder verbesserten Werk unmittelbar. Im Weiteren ergibt sich aber auch häufig für Grundstücke, die nicht direkt an einem solchen Werk anstossen, ein gewisser Mehrnutzen.