3. Die Rekurrentin beantragt im Weiteren die Entlassung ihrer Parzellen aus dem Beteiligtenkreis. Gemäss Art. 7 Abs. 3 FlG kann jeder Grundeigentümer gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beteiligten Grundstücke Rekurs bei der Standeskommission erheben. Die Standeskommission hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der vom Bezirksrat vorgesehene Einbezug dieser Parzellen in den Beteiligtenkreis der angestrebten Flurgenossenschaft zweckmässig ist. 10 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang