Der Bezirksrat hat dem noch nicht im Detail ausgearbeiteten Projekt, welches die Befestigung der Strasse anstrebt, grundsätzlich zugestimmt und hat das Verzeichnis der einzubeziehenden Grundstücke erstellt. Da die gesetzliche Regelung in dieser Phase des Gründungsverfahrens kein Rechtsmittel gegen einen positiven Vorprüfungsbeschluss des Bezirksrats vorsieht, kann der zustimmende Entscheid des Bezirksrats in dieser Phase von der Standeskommission nicht überprüft werden. Der vorliegende Rekurs ist somit, soweit darin ein Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft verlangt wird, abzuweisen.