10 Abs. 1 FlG an der ersten Beteiligtenversammlung selber darüber beschliessen können, ob das vorgeschlagene gemeinschaftliche Unternehmen näher geprüft werden soll. Ob es tatsächlich ausgeführt wird, müssen die Beteiligten erst nach Erledigung allfälliger Einsprachen gegen das Detailprojekt an der zweiten Beteiligtenversammlung definitiv beschliessen (Art. 15 FlG).