Die amtliche Vorprüfung des vom Gesuchsteller angestrebten gemeinschaftlichen Projekts auf dessen wirtschaftliche Berechtigung sowie auf die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Durchführung hat gemäss Art. 7 Abs. 1 FlG der Bezirksrat vorzunehmen. Stimmt der Bezirksrat dem Projekt zu, hat er nach Art. 7 Abs. 2 FlG das Verzeichnis der einbezogenen Grundstücke zu erstellen. Der zustimmende Beschluss ist gemäss dieser Regelung den beteiligten Grundeigentümern mitzuteilen, und das Beteiligtenverzeichnis ist zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen.