Die Gutheissung eines Gesuchs zur Gründung einer Flurgenossenschaft und die Einleitung des Gründungsverfahrens durch den Bezirksrat kann nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden. In das Beteiligtenverzeichnis der angestrebten Flurgenossenschaft sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, deren Bewirtschaftung durch das geplante Gemeinschaftswerk erleichtert oder überhaupt erst ermöglicht wird. Demgegenüber ist das Interesse des einbezogenen Grundeigentümers am Werk erst bei der Ausarbeitung des Kostenverteilers zu berücksichtigen. (…) 2. Die Rekurrentin beantragt insbesondere den Verzicht auf die Gründung einer Flurgenossenschaft.