Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und die abtretende Generation. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, dass auch nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Wohngebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können (BGE 125 III 175, E. 2c), ist es richtig, dass das Bau- und Umweltdepartement keine Ausnahmebewilligung für eine zonenfremde Nutzung des strittigen Wohnhauses erteilt hat. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 1295 vom 9. Dezember 2014