frei werdenden Bauten - hier das bestehende Wohnhaus - einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt würden. Das Recht, ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone zu wohnen, ist einem engen Personenkreis vorbehalten. Dazu zählen nur Leute, die als Betriebsinhaber oder Hilfskräfte unmittelbar in der Landwirtschaft tätig sind und die abtretende Generation.