Da in der Nähe keine Wohnzone vorhanden ist und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort gegeben ist, müsste einem zukünftigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone erteilt werden. Es dürfen aber keine zusätzlichen, landwirtschaftlich nicht benötigte Räumlichkeiten dadurch geschaffen werden, dass landwirtschaftliche Neubauten - hier in Form des für einen durchschnittlichen Familienbetrieb erforderlichen Wohnhauses in der Nähe des Ökonomiegebäudes - erstellt werden, obwohl noch entsprechende Bauten vorhanden sind, und die dadurch