Das Wohnhaus könnte, wenn es abparzelliert werden dürfte, unabhängig vom landwirtschaftlichen Gewerbe veräussert werden. Da in der Nähe keine Wohnzone vorhanden ist und die Notwendigkeit der Anwesenheit vor Ort gegeben ist, müsste einem zukünftigen Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung von Wohnraum in der Landwirtschaftszone erteilt werden.