Würden die Pächter in XY wohnen, könnte nicht mehr von einer geringen und damit zumutbaren Distanz des Arbeitswegs gesprochen werden. Würde im vorliegenden Fall das strittige Wohnhaus nicht schon bestehen, müsste die Zonenkonformität einer landwirtschaftlichen Wohnbaute auf dem fraglichen Grundstück daher bejaht werden.