Bauten für den Wohnbedarf sind in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sind (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; RPV, SR 700.1). Nicht zonenkonform sind Gebäude in der Landwirtschaftszone, wenn die Distanz der Betriebsgebäude zur nächsten Wohnzone gering ist. Ein Arbeitsweg von rund einem Kilometer oder 20 bis 30 Minuten Fussmarsch gilt als geringe und zumutbare Distanz. Würden die Pächter in XY wohnen, könnte nicht mehr von einer geringen und damit zumutbaren Distanz des Arbeitswegs gesprochen werden.