Da die Bedürfnisse losgelöst von der momentanen Situation und nach Massgabe der Bedürfnisse eines durchschnittlichen Familienbetriebs zu beurteilen sind, ist es unerheblich, dass sich das Pächterehepaar im vorliegenden Fall damit einverstanden erklärt hat, auszuziehen und in XY zu wohnen. Auch wenn das Haus derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt würde, zum Beispiel als Ferienhaus, wäre zu prüfen, ob das Wohnhaus für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich ist, und ob das landwirtschaftliche Gewerbe wirtschaftlich betrieben werden kann.