Die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Unterstellung unter das BGBB sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im einzelnen Fall objektiv zu beurteilen, und zwar losgelöst von der momentanen Situation. Massgeblich sind die Bedürfnisse eines normalen Familienbetriebs (BGE 125 III 175, E. 2c). Da die Bedürfnisse losgelöst von der momentanen Situation und nach Massgabe der Bedürfnisse eines durchschnittlichen Familienbetriebs zu beurteilen sind, ist es unerheblich, dass sich das Pächterehepaar im vorliegenden Fall damit einverstanden erklärt hat, auszuziehen und in XY zu wohnen.