5. Der Rekurrent macht weiter sinngemäss geltend, dass das Wohnhaus für die landwirtschaftliche Nutzung entbehrlich sei, wenn die Pächter nach XY umziehen würden. Anscheinend haben die Pächter früher dort gewohnt und das landwirtschaftliche Gewerbe von dort aus bewirtschaftet. Der Rekurrent schlägt deshalb vor, ihm die Abparzellierung unter der Auflage zu erlauben, dass die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet wird. Es ist demnach zu prüfen, ob die Abparzellierungsbewilligung zu erteilen wäre, wenn die Pächter ausziehen und das Haus Dritten vermietet würde.