Vor allem aber beantragte der Verpächter die Abparzellierung mit der Begründung, er wolle den Bedürfnissen der Pächter entgegenkommen. Ein Ende des Pachtverhältnisses steht demnach offenkundig nicht zur Diskussion. Auch kann das landwirtschaftliche Gewerbe nach der nicht bestrittenen Beurteilung des Bau- und Umweltdepartements rentabel betrieben werden. Eine Gefährdung der finanziellen Existenz durch die verweigerte Abparzellierung ist demnach nicht zu erkennen. 7 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang