Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die finanzielle Existenz der Pächter gefährdet sein soll, wenn die Abparzellierung nicht bewilligt wird. Den Akten sind zwar keine näheren Angaben über den Pachtvertrag zwischen dem Rekurrenten und den Pächtern zu entnehmen. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist aber offensichtlich ungetrübt. Aus dem Gesuch um Abparzellierung vom 6. März 2014 ergibt sich, dass es sich um ein jahrzehntelanges Pachtverhältnis handelt. Vor allem aber beantragte der Verpächter die Abparzellierung mit der Begründung, er wolle den Bedürfnissen der Pächter entgegenkommen.