Es hat entschieden, dass keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Dabei hat das Bau- und Umweltdepartement die Kriterien der Unentbehrlichkeit des Wohnhauses für die landwirtschaftliche Nutzung einerseits und die Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung andererseits geprüft und beide Fragen bejaht.