Das fragliche Wohnhaus liegt in der Landwirtschaftszone, und es wird vom Pächter bewohnt. Es wird also landwirtschaftlich genutzt und untersteht demnach dem BGBB. Da um Entlassung des Wohnhauses aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht wurde, hatte das Bau- und Umweltdepartement darüber zu befinden, ob die geplante Nutzung raumplanungsrechtlich in Betracht kommen könnte. Es hat entschieden, dass keine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.