muss gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass heute nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Wohn- und Ökonomiegebäude inskünftig für die Landwirtschaft wieder benötigt werden können. Die Beurteilung hat sich an den raumplanungsrechtlichen Vorgaben zu orientieren. Bei der Prüfung der Frage, ob für landwirtschaftlich nicht mehr genutzte Gebäude noch ein zweckentsprechender Bedarf besteht, ist auf die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit abzustellen (BGE 125 III 175, E. 2c).