Bestehende Gebäude ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung rechtmässig ist und die tatsächlich auch landwirtschaftlich genutzt werden, unterstehen dem BGBB ohne weiteres. Die Kriterien der Unentbehrlichkeit und Wirtschaftlichkeit - so das Bundesgericht wörtlich - „spielen erst dann eine Rolle, wenn die landwirtschaftliche Nutzung aufgehört hat und die Bewilligungsbehörden um Entlassung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude aus dem Geltungsbereich des BGBB ersucht werden“ (BGE 125 III 175, E. 2 b). Beim Entscheid über die Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB muss gemäss