Es hat ausgeführt, dass landwirtschaftliche Grundstücke dem BGBB unterstehen und dass ein Grundstück dann als landwirtschaftlich gilt, wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB). Für die Eignung, das heisst die Beurteilung der Frage, welche Gebäude dem Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung entsprechen, sind gemäss Bundesgericht zwei Kriterien ausschlaggebend: Das Gebäude muss erstens für den Landwirtschaftsbetrieb unentbehrlich 6 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang