3. Das Bundesgericht hat sich im BGE 125 III 175, E. 2 - einem Fall, der ebenfalls ein Grundstück im Kanton Appenzell I.Rh. betraf - einlässlich mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht entlassen werden kann. Es hat ausgeführt, dass landwirtschaftliche Grundstücke dem BGBB unterstehen und dass ein Grundstück dann als landwirtschaftlich gilt, wenn es für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB).