I.Rh. ist hierfür die Bodenrechtskommission zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum BGBB vom 24. April 1994, GS 911.000). Bevor sie eine Ausnahme bewilligen darf, muss eine rechtskräftige raumplanungsrechtliche Verfügung der für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständigen Behörde vorliegen, in der die Rechtmässigkeit der betreffenden Baute festgestellt wird (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB, SR 211.412.110). Für diese raumplanungsrechtlichen Verfügungen ist im Kanton Appenzell I.Rh.