1. Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) dürfen einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile nicht von landwirtschaftlichen Gewerben abgetrennt werden (Realteilungsverbot). Die kantonale Bewilligungsbehörde hat Ausnahmen vom Realteilungsverbot zu bewilligen, sofern einer der in Art. 60 BGBB vorgesehenen Tatbestände vorliegt. Im Kanton Appenzell I.Rh. ist hierfür die Bodenrechtskommission zuständig (Art. 3 des Einführungsgesetzes zum BGBB vom 24. April 1994, GS 911.000).