Art. 60 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB, SR 211.412.11). Das Wohnhaus auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, welches Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist, kann nicht abparzelliert werden, wenn es für die effiziente Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes erforderlich ist. Ein Verzicht des Bewirtschafters auf die Benutzung des Wohnhauses ändert nichts am objektiven Erfordernis für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes. (…)