6.3. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Bauvolumen in der Landschaftsschutzzone und im Bereich des geschützten Wohnhauses zu gross und deshalb landschaftsstörend. Sie führte in ihrer Rekursvernehmlassung aus, die Baute falle höher aus als nötig, weil der Rekurrent sparen wolle und daher weniger tief graben lasse. Die Landschaftsverträglichkeit verlange, dass der Neubau das Dach des bestehenden Wohnhauses nicht überrage. Diese Begründung des Bezirksrats für die ungenügende Eingliederung ist aus Sicht der Standeskommission nachvollziehbar.