Der Grundsatz, dass Bauten im Landschaftsbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen, gilt nämlich ausserhalb der Bauzone verstärkt. Gegenüber dem Massstab, der bei Bauten innerhalb der Bauzone zu beachten ist, erfolgt also eine Verschiebung zu Gunsten des Landschaftsschutzes.